BezirksG Cottbus, vom 14.03.1991 - Aktenzeichen 00 BFB 135/90
DRsp Nr. 1994/14150
a. Zur individuellen Berechnung des Kindesunterhalts in den neuen Bundesländern in Ermangelung einer eigenen Regelbedarfsregelung unter Orientierung an bereits bestehenden ostdeutschen Regelbedarfsverordnungen (hier: des Landes Berlin mit einem Niveau von rd. 66 % der Regelbedarfssätze der Altländer). b. Zum Selbstbehalt eines in einem neuen Bundesland lebenden Unterhaltspflichtigen (hier: Selbstbehalt in Höhe von mindestens 70 % der Sätze der Altländer).