BezirksG Cottbus - Urteil vom 29.11.1990
00 BFB 115/90
Normen:
DDR: FGB § 13 Abs. 2, § 39, § 40;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 710

BezirksG Cottbus - Urteil vom 29.11.1990 (00 BFB 115/90) - DRsp Nr. 1995/7616

BezirksG Cottbus, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 00 BFB 115/90

DRsp Nr. 1995/7616

1. Diente ein Vermögensgegenstand (hier ein Kraftfahrzeug) dem persönlichen Hobby eines Ehegatten (hier Betätigung im Rennsport), so entsteht Alleineigentum dieses Ehegatten nach § 13 Abs. 2 FGB der ehemaligen DDR. Das Kraftfahrzeuges ist daher bei der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens weder tatsächlich noch wertmäßig zu berücksichtigen. 2. In der Regel ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Scheidung (hier 1986) zugrundezulegen.