BezirksG Cottbus - Urteil vom 29.11.1990 00 BFB 115/90
Normen:
DDR: FGB § 13 Abs. 2, § 39, § 40;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 710
BezirksG Cottbus - Urteil vom 29.11.1990 (00 BFB 115/90) - DRsp Nr. 1995/7616
BezirksG Cottbus, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 00 BFB 115/90
DRsp Nr. 1995/7616
1. Diente ein Vermögensgegenstand (hier ein Kraftfahrzeug) dem persönlichen Hobby eines Ehegatten (hier Betätigung im Rennsport), so entsteht Alleineigentum dieses Ehegatten nach § 13 Abs. 2 FGB der ehemaligen DDR. Das Kraftfahrzeuges ist daher bei der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens weder tatsächlich noch wertmäßig zu berücksichtigen.2. In der Regel ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Scheidung (hier 1986) zugrundezulegen.
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