BezirksG Erfurt - Beschluß vom 26.07.1993
W 21/93
Normen:
BGB § 1911 ; DDR: FGB § 105; FGG § 19, § 20 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1994, 64

BezirksG Erfurt - Beschluß vom 26.07.1993 (W 21/93) - DRsp Nr. 1995/7702

BezirksG Erfurt, Beschluß vom 26.07.1993 - Aktenzeichen W 21/93

DRsp Nr. 1995/7702

1. Auch für die 1976 erfolgte Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch ein staatliches Notariat der DDR für Grundstückseigentümer, die aus der ehemaligen DDR ausgebürgert waren, gilt der allgemeine Grundsatz des FGG, daß nach Abschluß des Abwesenheitspflegschaftsverfahrens in der ehemaligen DDR heute kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist, die eventuelle Rechtswidrigkeit dieser Abwesenheitspflegschaft nachträglich isoliert festzustellen. 2. Eine beschwerdefähige Maßnahme im Sinn des § 19 FGG liegt nämlich nur vor, wenn durch die angeordnete Maßnahme weiterhin direkt in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Auf das mittelbare Betroffensein durch die Folgewirkungen der Ausgangsverfügungen des Staatlichen Notariats der DDR kommt es für dieses Feststellungsbegehren nicht an.

Normenkette:

BGB § 1911 ; DDR: FGB § 105; FGG § 19, § 20 ;
Fundstellen