Sachverha
Durch rechtskräftiges Urteil vom 24.9.1990 ist die am 31.5.1980 geschlossene Ehe der Parteien geschieden worden. Die Entscheidung über das Erziehungsrecht gem. § 25 Abs. 1 FGB für das gemeinsame Kind G. der Parteien ist ausdrücklich einem späteren Zeitpunkt vorbehalten und durch »Teilschlußurteil« vom 22.4.1991 gem. §
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