Sachverha
Durch rechtskräftiges Urteil vom 24.9.1990 ist die am 31.5.1980 geschlossene Ehe der Parteien geschieden worden. Die Entscheidung über das Erziehungsrecht gem. § 25 Abs. 1 FGB für das gemeinsame Kind G. der Parteien ist ausdrücklich einem späteren Zeitpunkt vorbehalten und durch »Teilschlußurteil« vom 22.4.1991 gem. § 1671 BGB nach Anhörung der Parteien, des zuständigen Jugendamts sowie der Verantwortlichen der Kindertagesstätte S. dem AntrG. (Vater) übertragen worden unter gleichzeitiger Festlegung des Umgangsrechts der AntrSt. (Mutter), Verurteilung der AntrSt. zu Kindesunterhaltszahlungen und Zuteilung der Ehewohnung an den AntrG.
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