BezirksG Gera - Beschluß vom 19.08.1993
3 T 53/93
Normen:
BGB § 1643 ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DtZ 1993, 374
ErbPrax 1994, 159

BezirksG Gera - Beschluß vom 19.08.1993 (3 T 53/93) - DRsp Nr. 1995/2038

BezirksG Gera, Beschluß vom 19.08.1993 - Aktenzeichen 3 T 53/93

DRsp Nr. 1995/2038

Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den vertretungsberechtigten Elternteil für das Kind bedurfte bis zum Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR am 1.4.1968 dann einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn Ausschlagender für die eigene Person der andere Elternteil war.

Normenkette:

BGB § 1643 ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Zu entscheiden war über einen Erbfall in der ehemaligen DDR. Für den damals minderjährigen Antragsteller hatte seine Mutter 1963 vor dem Staatlichen Notariat eine Erbschaft ausgeschlagen. Zuvor hatte der Vater die Erbschaft, zu der er gesetzlich berufen war, ausgeschlagen. Der Mutter stand seit der vorausgegangenen Scheidung das alleinige Sorgerecht zu. Sie hatte die Ausschlagung ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erklärt. Deshalb focht der Antragsteller die Ausschlagung 1992 an und beantragte für sich einen Erbschein. Das Nachlaßgericht wies den Antrag zurück. Seine Beschwerde hatte Erfolg.