OLG Koblenz - Urteil vom 19.12.1991 (11 UF 934/91) - DRsp Nr. 1996/3332
OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 11 UF 934/91
DRsp Nr. 1996/3332
Bezüglich des Beginns der Ehezeit ist im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht auf den Tag der Eheschließung abzustellen, sondern auf den Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist. Folglich fallen Nachzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die im Monat der Eheschließung geleistet werden grundsätzlich in den Versorgungsausgleich.