BFH vom 12.08.1977
VI R 61/75
Normen:
EStG (1969) § 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 172
BStBl II 1977, 870

BFH - 12.08.1977 (VI R 61/75) - DRsp Nr. 1997/13534

BFH, vom 12.08.1977 - Aktenzeichen VI R 61/75

DRsp Nr. 1997/13534

»Hat ein Ehegatte keine Einnahmen oder nur Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die wegen ihrer geringer Höhe nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, so ist sein einseitig gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung steuerlich unbeachtlich, wenn der andere Ehegatte wegen seiner Einkünfte die Zusammenveranlagung begehrt.«

Normenkette:

EStG (1969) § 26 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) reichte im November 1971 seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1970 ein. Er beantragte die Zusammenveranlagung mit seiner - inzwischen von ihm geschiedenen - Ehefrau. Als Einkünfte der Ehefrau gab er 1.800 DM Gehalt für ihre Mitarbeit in seinem Betrieb an. Die Einkommensteuererklärung war nur vom Kläger unterschrieben. Im Mai 1972 teilte die Ehefrau dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mit, daß sie vom 1. Januar 1971 an nicht mehr mit ihrem Ehemann veranlagt werden wolle, da sie seit Dezember 1970 getrennt von ihm lebe; auch für 1970 werde sie nicht mehr "zeichnen".