BFH vom 15.06.1988
II R 165/85
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 1006
FamRZ 1989, 276
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 21a
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 84

BFH - 15.06.1988 (II R 165/85) - DRsp Nr. 1994/6980

BFH, vom 15.06.1988 - Aktenzeichen II R 165/85

DRsp Nr. 1994/6980

»A. a. Es besteht keine bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer zu berücksichtigende Schuld des Erblassers gegenüber der langjährigen Lebenspartnerin, wenn diese den Erblasser ohne ausdrückliche Vereinbarung betreut und ihn über viele Jahre hinweg gepflegt hat. Das eheähnliche Verhältnis hat sich auch nicht in ein Pflegearbeitsverhältnis umgewandelt. b. Die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen genügt nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Dienstverhältnis anzunehmen. Das Verhältnis zwischen den Partnern läßt sich nicht als Dienstverhältnis charakterisieren und das langjährige eheähnliche Zusammenleben der beiden Partner schließt auch die Vermutung aus, die Pflege- und Betreuungstätigkeit werde dienstvertraglich geschuldet und sei nur gegen leistungsgerechtes Entgelt übernommen.