BFH vom 23.02.1994
X R 123/92
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 35 Satz 3;
Fundstellen:
BB 1994, 1622
BFHE 174, 73
BStBl II 1994, 687
ErbPrax 1994, 283
NJW 1995, 1512
ZEV 1994, 257
ZIP 1994, 501

BFH - 23.02.1994 (X R 123/92) - DRsp Nr. 1995/1171

BFH, vom 23.02.1994 - Aktenzeichen X R 123/92

DRsp Nr. 1995/1171

»Leitsatz (amtl.) Die aufgrund einer Erbschaftsteuerfestsetzung gem. § 23 ErbStG gezahlte Erbschaftsteuer ist bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von Todes wegen mit Erbschaftsteuer belastet sind.Sachverhalt Die Klägerin (Kl.) ist Alleinerbin der im Jahre 1978 verstorbenen A. Zum Nachlaß gehörte u.a. die Forderung der Erblasserin aus dem Verkauf eines Grundstücks. Im Kaufvertrag vom 22.6.1966 war vereinbart, daß ein Teil des Kaufpreises ("Restkaufpreis") i.H.v. 3 Mio. DM einschließlich einer jährlichen Verzinsung von 7 v.H. in gleichen vierteljährlichen Raten mit jeweils 65.000 DM ab 1.1.1967 auf die Dauer von 24 1/2 Jahren, letztmals am 1.4.1991, an die Verkäuferin oder deren Rechtsnachfolger zu zahlen war. Im Erbschaftsteuerbescheid setzte das für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt die auf die "Restkaufpreisforderung" entfallende Erbschaftsteuer antragsgemäß nach § 23 ErbStG fest; es ging dabei von der Unverzinslichkeit der Forderung aus. Die festgesetzte Jahressteuer betrug 107.134 DM (56 v.H. von 191.312 DM); für 1981 waren nach dem Erbschaftsteuerbescheid vom 22.5.1981 für die Zeit vom 22.11.1978 bis 21.11.1981 321.404 DM, danach jährlich, letztmals zum 22.11.1991, 107.134 DM zu entrichten. - keine Anerkennung der Erbschaftsteuerzahlungen als Sonderausgaben durch Finanzamt