BFH - Beschluß vom 22.11.1996
VI R 77/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 455
BFHE 181, 362
BStBl II 1997, 208
DB 1997, 452
DStZ 1997, 606
FamRZ 1997, 737
NJW 1997, 1092
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 22.11.1996 (VI R 77/95) - DRsp Nr. 1997/2725

BFH, Beschluß vom 22.11.1996 - Aktenzeichen VI R 77/95

DRsp Nr. 1997/2725

»Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, daß der eine Ehegatte ein häusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus nutzt, das im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht und bei dem der Nichteigentümer-Ehegatte nicht die gesamten, sondern nur einen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen hat? 2. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht wird: Ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA davon auszugehen, daß ungeachtet des zivilrechtlichen Alleineigentums des einen Ehegatten sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten als von demjenigen Ehegatten getragen gelten, der das Arbeitszimmer für seine beruflichen Zwecke nutzt? 3. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht und diejenige zu 2. verneint wird: Wie ist die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln?