BFH - Beschluß vom 25.11.1996
VI R 8/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 456
BFHE 181, 377
BStBl II 1997, 215
DB 1997, 457
DStR 1997, 283
FamRZ 1997, 737
NJW 1997, 1096
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 25.11.1996 (VI R 8/90) - DRsp Nr. 1997/2718

BFH, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen VI R 8/90

DRsp Nr. 1997/2718

»Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, in welchem die Ehefrau ein häusliches Arbeitszimmer in der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung (Familienwohnung) nutzt, wenn (1.) gleichzeitig mit dieser Eigentumswohnung eine andere von Zuschnitt und Ausstattung identischer Eigentumswohnung zu Alleineigentum der Ehefrau angeschafft und anschließend vermietet worden ist und wenn (2.) die Anschaffung beider Eigentumswohnungen und deren Unterhaltungskosten "aus einem Topf", nämlich aus den Einkünften der Eheleute und durch ein einziges Darlehen in Gesamtschuldnerschaft finanziert worden ist bzw. finanziert wird? 2. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht wird: