BFH - Urteil vom 06.12.1985
VI R 56/82
Normen:
EGBGB Art. 13 Abs. 1, Art. 30 ; EStG (1979) § 26 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 146, 39
BStBl II 1986, 390
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 06.12.1985 (VI R 56/82) - DRsp Nr. 1996/12058

BFH, Urteil vom 06.12.1985 - Aktenzeichen VI R 56/82

DRsp Nr. 1996/12058

»Die Zusammenveranlagung eines Steuerpflichtigen, der nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen eine gültige Ehe geschlossen hat, mit seiner zweiten Ehefrau, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die erste Ehefrau nicht ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.«

Normenkette:

EGBGB Art. 13 Abs. 1, Art. 30 ; EStG (1979) § 26 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen verheiratet, die, wie er, marokkanische Staatsangehörige sind. Seine erste Ehefrau lebt mit vier aus dieser Ehe hervorgegangenen, im Streitjahr 1979 noch minderjährigen Kindern in Marokko. Die zweite Ehefrau wohnt mit dem Kläger zusammen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA--) legte im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich in Gestalt der Einspruchsentscheidung zuletzt die Grundtabelle zugrunde, da er die zweite Ehe für unbeachtlich hielt.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt, als der Kläger mit ihr die Anwendung der Splittingtabelle beantragt hatte. Die Gründe sind in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 348 veröffentlicht.