BFH - Urteil vom 07.09.1995
III R 111/89
Normen:
AO 1977 1977 § § 80, 119 Abs. 1, § 122, § 124, § 155 Abs. 5, § 357 Abs. 1, § 359 Nr. 1, § 365 Abs. 1, § 367; BGB § 133 ; FGO § 120 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 1997, 151
NJWE-FER 1997, 45

BFH - Urteil vom 07.09.1995 (III R 111/89) - DRsp Nr. 1998/7320

BFH, Urteil vom 07.09.1995 - Aktenzeichen III R 111/89

DRsp Nr. 1998/7320

Wurde ein Steuerbescheid an mehrere Personen (hier: Eheleute) adressiert und wird gegen diesen von dem gemeinsamen Bevollmächtigten Einspruch eingelegt und dabei zur Bezeichnung der Einspruchsführer die im wesentlichen gleiche Adressatenbezeichnung wie in dem angegriffenen Bescheid verwendet, so sind alle Adressaten des Bescheids als Einspruchsführer anzusehen, es sei es bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Einspruch nicht für alle eingelegt werden soll. Auch wenn in einem Einkommensteuerbescheid nach der Adressatenangabe "Herrn und Frau" nur der Vornamen und der Zunamen des Ehemannes genannt, so kann sich der Einkommensteuerbescheid bei verständiger Würdigung gegen beide zusammenveranlagte Eheleute richten.

Normenkette:

AO 1977 1977 § § 80, 119 Abs. 1, § 122, § 124, § 155 Abs. 5, § 357 Abs. 1, § 359 Nr. 1, § 365 Abs. 1, § 367; BGB § 133 ; FGO § 120 Abs. 2 S. 2;

Gründe: