BFH - Urteil vom 09.05.1996
III R 224/94
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2344
BFHE 181, 12
DB 1996, 2263
DStR 1996, 1765
NJW 1997, 542
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.05.1996 (III R 224/94) - DRsp Nr. 1996/30268

BFH, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen III R 224/94

DRsp Nr. 1996/30268

»1. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit, auch wenn der Prozeß mit einer Ehescheidung in tatsächlichem Zusammenhang steht (ständige Rechtsprechung). 2. Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, kann sich die Frage stellen, ob unter engen Voraussetzungen die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos als zwangsläufig anzusehen ist. 3. Der Steuerpflichtige kann im allgemeinen durch eine entsprechende Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen einen Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Vertrag von vornherein ausschließen; auf die Zwangsläufigkeit eines Rechtsstreits wegen zweifelhafter vertraglicher Ansprüche kann er sich daher nicht berufen. 4. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts anstelle der staatlichen Gerichte entstehen nicht zwangsläufig.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die Berücksichtigung von Prozeßkosten und wegen der Finanzierung solcher Kosten angefallener Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastungen.