I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb zusammen mit seiner Lebensgefährtin durch notariellen Kaufvertrag vom 10. März 1989 je zur Hälfte ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 275000 DM, das beide von April 1989 an bewohnten. Beide Erwerber machten für den Veranlagungszeitraum 1989 nur vor Bezug entstandene Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend; einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG beantragten weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin.
Im Mai 1990 zog die Lebensgefährtin aus. Durch notariellen Vertrag vom 8. Mai 1990 übertrug sie dem Kläger ihren Miteigentumsanteil gegen Übernahme der auf sie entfallenden, das Grundstück betreffenden Restschulden (112500 DM). Laut Vertrag hatte der Kläger keine weitere Gegenleistung zu erbringen, weil das beim Erwerb aufgewandte Eigenkapital ausschließlich von ihm gestammt habe.
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