BFH - Urteil vom 10.07.1996
X R 72/93
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG § 10e Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2290
BB 1997, 395
BFHE 181, 40
BStBl II 1998, 111
DB 1996, 2419
DStR 1996, 1727
NJW 1997, 1096
NJWE-MietR 1997, 22
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.07.1996 (X R 72/93) - DRsp Nr. 1996/30281

BFH, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen X R 72/93

DRsp Nr. 1996/30281

»Erwirbt der Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten, eigengenutzten Grundstücks entgeltlich den Miteigentumsanteil der bisherigen Lebensgefährtin im Jahr nach dem Grundstückserwerb hinzu, kann er die Grundförderung nach § 10e EStG nur für einen der Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen, es sei denn, er ist von vornherein wirtschaftlicher Alleineigentümer des Grundstücks.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG § 10e Abs. 4, 5 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb zusammen mit seiner Lebensgefährtin durch notariellen Kaufvertrag vom 10. März 1989 je zur Hälfte ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 275000 DM, das beide von April 1989 an bewohnten. Beide Erwerber machten für den Veranlagungszeitraum 1989 nur vor Bezug entstandene Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend; einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG beantragten weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin.

Im Mai 1990 zog die Lebensgefährtin aus. Durch notariellen Vertrag vom 8. Mai 1990 übertrug sie dem Kläger ihren Miteigentumsanteil gegen Übernahme der auf sie entfallenden, das Grundstück betreffenden Restschulden (112500 DM). Laut Vertrag hatte der Kläger keine weitere Gegenleistung zu erbringen, weil das beim Erwerb aufgewandte Eigenkapital ausschließlich von ihm gestammt habe.