BFH - Urteil vom 13.03.1996
VI R 58/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4, 5 S. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1210
BB 1996, 1476
BFHE 180, 136
BStBl II 1996, 315
DB 1996, 1216
DStR 1996, 866
DStZ 1996, 438
FamRZ 1996, 1212
NJW 1996, 2255
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 13.03.1996 (VI R 58/95) - DRsp Nr. 1996/20896

BFH, Urteil vom 13.03.1996 - Aktenzeichen VI R 58/95

DRsp Nr. 1996/20896

»Sind beide Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, in der der Ehemann auch wohnt, dann ist die doppelte Haushaltsführung des Ehemannes nicht aus beruflichem Anlaß begründet worden, wenn die Eheleute vom Zeitpunkt der Eheschließung an die außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene Wohnung der Ehefrau zum Familienwohnsitz wählen. Bei dieser Fallgestaltung ist die Heirat einem beruflichen Anlaß auch nicht gleichzustellen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4, 5 S. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) arbeitete im Streitjahr 1993 als Kriminalbeamter in K. Dort hatte er auch eine Wohnung. Im April des Streitjahres heiratete er. Die Ehefrau des Klägers wohnte in C und fuhr mit dem PKW zu ihrer ebenfalls in K. gelegenen Arbeitsstätte. Die Eheleute bestimmten die Wohnung der Ehefrau in C. zum Familienwohnsitz. Der Kläger behielt seine Wohnung in K. bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung seit dem Zeitpunkt der Heirat als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erkannte lediglich die geltend gemachten Fahrtkosten für 30 Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an.