BFH - Urteil vom 13.08.2002
VIII R 53/01
Normen:
EStG (1997) §§ 31 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 § 36 Abs. 2 S. 1 § 65 Abs. 1 S. 1, 2 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 200, 206
BStBl II 2002, 867
DB 2002, 2466
FamRZ 2003, 233
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3862/98

BFH - Urteil vom 13.08.2002 (VIII R 53/01) - DRsp Nr. 2002/16224

BFH, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 53/01

DRsp Nr. 2002/16224

»Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer (1997) keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehen, wenn die in Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob das in Österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.«

Normenkette:

EStG (1997) §§ 31 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 § 36 Abs. 2 S. 1 § 65 Abs. 1 S. 1, 2 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Eltern eines gemeinsamen Kindes und leben in Deutschland. Der aus Österreich stammende Kläger ist außerdem Vater eines weiteren Kindes aus einer früheren Ehe. Dieses Kind lebt in Österreich bei seiner Mutter. Der Kläger zahlte den geschuldeten Unterhalt in Höhe von jährlich 4 800 DM. Die Mutter erhielt Kindergeld nach österreichischem Recht in Höhe von umgerechnet etwa 2 388 DM jährlich.