BFH - Urteil vom 13.12.1995
X R 261/93
Normen:
AO (1977) § 38 EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 734
BB 1996, 778
BFHE 179, 350
BStBl II 1996, 180
DB 1996, 757
DStR 1996, 538
DStZ 1996, 308
FamRZ 1996, 730
NJW 1996, 2326
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 13.12.1995 (X R 261/93) - DRsp Nr. 1996/19521

BFH, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen X R 261/93

DRsp Nr. 1996/19521

»Verluste, die aus einer Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen (hier: Regelung der PKW-Nutzung unter Ehegatten) stammen, sind einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn die zugrundeliegende Leistungsbeziehung dem sog. Fremdvergleich standhält. Bei dieser Prüfung sind mehrere inhaltlich und zeitlich eng zusammenhängende Verträge nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 38 EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Sozietät und Einzelpraxis). Die Klägerin war in der Einzelpraxis des Klägers als Insolvenzsachbearbeiterin angestellt. Das Gehalt betrug 500 DM bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 50 Stunden pro Monat. Die pauschale Lohn- und Kirchensteuer bezahlte der Kläger als Arbeitgeber.