BFH - Urteil vom 14.03.1996
IV R 9/95
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; FGO § 100 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1257
BFHE 180, 142
BStBl II 1996, 310
DB 1996, 1263
DStR 1996, 917
DStZ 1996, 505
ErbPrax 1996, 378
NJWE-FER 1996, 23
ZEV 1996, 278
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 14.03.1996 (IV R 9/95) - DRsp Nr. 1996/20889

BFH, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen IV R 9/95

DRsp Nr. 1996/20889

»1. Die Zahlung eines Ausgleichs an angebliche Miterben infolge eines gerichtlichen Vergleichs unterliegt den steuerlichen Regeln über die Erbauseinandersetzung. 2. Nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1993 kann das FG den angefochtenen Verwaltungsakt auch dann ohne Entscheidung in der Sache aufheben, wenn dem FA kein Verfahrensfehler unterlaufen ist.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; FGO § 100 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) sind Erbinnen der im Jahre 1984 verstorbenen Frau AX, geb. B. Die Erblasserin betrieb zwei Gewerbebetriebe. Zum Nachlaß gehörten außerdem Grundbesitz und Kapitalvermögen.

Auf den Nachlaß erhob auch eine "Personengruppe B" Anspruch, deren Mitglieder als Miterben anerkannt werden wollten. Nach langjährigem Rechtsstreit schlossen die Klägerinnen und die "Gruppe B" im März 1990 vor dem Landgericht einen Vergleich folgenden Inhalts:

"1) Die Parteien sind sich darüber einig, daß Erben der ... AX, geb. B, die Beklagten X sind.

2) Zur Abwendung des Risikos dieses Rechtsstreites zahlen die Beklagten X an die ... (Partei B) 28 v.H. des Nachlaßwertes. ..."