BFH - Urteil vom 14.12.1995
V R 12/95
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 12, Nr. 14, § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 576
BFHE 179, 472
BStBl II 1996, 252
DB 1996, 611
DStR 1996, 423
DStZ 1996, 316
NJW 1996, 2455
NJWE-MietR 1996, 229
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 14.12.1995 (V R 12/95) - DRsp Nr. 1996/19505

BFH, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen V R 12/95

DRsp Nr. 1996/19505

»1. Kindergeldzahlungen sind bei der Beurteilung des Gestaltungsmißbrauchs im Zusammenhang mit der Errichtung und Vermietung von Räumen für eine Arztpraxis an den Ehegatten nicht als Einnahmen des vermietenden Ehegatten anrechenbar, mit denen er die Aufwendungen für die Errichtung und Erhaltung der Praxisräume bestreiten kann. 2. Zur Dauer des "überschaubaren Zeitraums" als zeitlicher Rahmen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungskraft des Vermieter-Ehegatten.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 12, Nr. 14, § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 1986 ein unbebautes Grundstück für rund 50 000 DM und errichtete darauf in den Streitjahren 1988 und 1989 eine Arztpraxis sowie Fahrzeugeinstell- und Parkplätze. Für die Durchführung des Bauvorhabens hatte sie Bankdarlehen von 375 000 DM und 140 000 DM aufgenommen. Zur Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens von 375 000 DM bestellte sie gleichhohe erstrangige Grundpfandrechte und trat eine über 180 000 DM im September 1988 von ihr als Versicherungsnehmerin abgeschlossene Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Sicherheit ab. Versicherte Person ist ihr Ehemann.