BFH - Urteil vom 17.04.1996
II R 16/93
Normen:
BGB § 2147 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 10, 13 Abs. 1 Nr. 16 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1546
BFHE 180, 464
DB 1996, 1555
DStR 1996, 1165
DStZ 1996, 575
ErbPrax 133/96
ErbPrax Nr. 133/96
NJWE-FER 1996, 22
ZEV 1996, 317
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 17.04.1996 (II R 16/93) - DRsp Nr. 1996/28459

BFH, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen II R 16/93

DRsp Nr. 1996/28459

»Ein Vermächtnis zugunsten einer Kapitalgesellschaft, deren (mittelbarer) Alleingesellschafter der Erblasser war, unterliegt der Erbschaftssteuer auch dann, wenn auf den mit dem Vermächtnis belasteten Alleinerben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch die (mittelbare) Alleingesellschafterstellung des Erblassers übergegangen ist.«

Normenkette:

BGB § 2147 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 10, 13 Abs. 1 Nr. 16 ;

Gründe:

I.

A war alleiniger Gesellschafter der A-GmbH (Betriebsgesellschaft). Diese hielt 80 v.H. der Geschäftsanteile der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Die restlichen 20 v.H. der Geschäftsanteile der Klägerin wurden unmittelbar von A gehalten. Im Eigentum des A standen zahlreiche Grundstücke, die an die Betriebsgesellschaft verpachtet waren. Im Jahre 1982 verstarb A. Aufgrund Testaments wurde die bereits vorher von A errichtete gemeinnützige A-Stiftung (Stiftung) seine alleinige Erbin. In dem Testament wurden der Klägerin die genannten Grundstücke vermacht. Die Klägerin nahm das Vermächtnis an. Das Vermächtnis wurde von der Stiftung erfüllt und das Eigentum an den Grundstücken auf die Klägerin umgeschrieben.