I.
A war alleiniger Gesellschafter der A-GmbH (Betriebsgesellschaft). Diese hielt 80 v.H. der Geschäftsanteile der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Die restlichen 20 v.H. der Geschäftsanteile der Klägerin wurden unmittelbar von A gehalten. Im Eigentum des A standen zahlreiche Grundstücke, die an die Betriebsgesellschaft verpachtet waren. Im Jahre 1982 verstarb A. Aufgrund Testaments wurde die bereits vorher von A errichtete gemeinnützige A-Stiftung (Stiftung) seine alleinige Erbin. In dem Testament wurden der Klägerin die genannten Grundstücke vermacht. Die Klägerin nahm das Vermächtnis an. Das Vermächtnis wurde von der Stiftung erfüllt und das Eigentum an den Grundstücken auf die Klägerin umgeschrieben.
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