BFH - Urteil vom 17.04.1996
VI R 94/94
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1758
BB 1996, 1870
BFHE 180, 341
BStBl II 1996, 450
DB 1996, 1854
DStR 1996, 1238
DStZ 1996, 662
FamRZ 1996, 1471
NJW 1996, 3432
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1995, 10),

BFH - Urteil vom 17.04.1996 (VI R 94/94) - DRsp Nr. 1996/28490

BFH, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen VI R 94/94

DRsp Nr. 1996/28490

»Kosten eines Erststudiums sind stets als Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren (Fortführung bisheriger ständiger Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

Der 1963 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ausgebildeter Sparkassenbetriebswirt und bei einer Sparkasse als Revisor tätig. Im Streitjahr 1991 war er bei der staatlich anerkannten Fachhochschule AKAD-Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung im Studiengang Betriebswirtschaft immatrikuliert. Zulassungsvoraussetzung für das Examen ist eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Berufspraxis. Dieses Studium wird mit einer Prüfung abgeschlossen, bei deren Bestehen der Absolvent zur Führung des Titels "Diplom-Betriebswirt (FH)" berechtigt ist.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1991 machte der Kläger - soweit noch streitig - Aufwendungen für das Studium in Höhe von 6287 DM (davon 4320 DM Kursgebühren) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Abzug dieser Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab und erkannte nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 900 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.