BFH - Urteil vom 18.09.2003
X R 152/97
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4, 5 ; BGB §§ 1587g 1587h 1587i 1587k ; FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 120
BFHE 203, 337
BStBl II 2007, 749
DB 2003, 2751
DStR 2003, 2213
NJW-RR 2004, 508
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6042/95

BFH - Urteil vom 18.09.2003 (X R 152/97) - DRsp Nr. 2003/15699

BFH, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen X R 152/97

DRsp Nr. 2003/15699

»1. Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar. 2. Soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der Besteuerung zu unterwerfen.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4, 5 ; BGB §§ 1587g 1587h 1587i 1587k ; FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Die Ehe zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und dem Beigeladenen wurde 1991 geschieden. Im Rahmen der Scheidung wurde u.a. folgende Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen:

"1. Die Parteien verzichten wechselseitig auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587a I BGB und nehmen diesen Verzicht jeweils an.

2. Der Antragsteller verpflichtet sich, in Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Versorgungsrente in Höhe der Hälfte seiner jeweiligen Versorgungsansprüche gegen die H AG und gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H AG an die Antragsgegnerin zu bezahlen. Die Versorgungsansprüche bestehen derzeit in folgender Höhe: