BFH - Urteil vom 19.05.2004
III R 11/03
Normen:
EStG (1996) § 33a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1460
BFHE 206, 248
BStBl 2004, 1051
DB 2004, 2134
DStRE 2004, 1145
FamRZ 2004, 1642
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5727/98

BFH - Urteil vom 19.05.2004 (III R 11/03) - DRsp Nr. 2004/13706

BFH, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen III R 11/03

DRsp Nr. 2004/13706

»1. Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsbedürftigen Lebenspartnerin nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige Behörde es ab, die Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der Lebenspartnerin ohne die Unterstützung durch den Steuerpflichtigen zugestanden hätten, hat das FA oder das FG für die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen, den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe selbst zu berechnen. 2. Die der Lebenspartnerin wegen des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nicht gewährten öffentlichen Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige und nicht nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu ermitteln. 3. Neben dem Regelsatz gehört zu dem fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe auch die anteilige Miete für die gemeinsamen Wohnräume. Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine Lebenspartnerin unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt.«

Normenkette:

EStG (1996) § 33a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: