BFH - Urteil vom 19.12.1995
IX R 85/93
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1481
BFHE 180, 265
BStBl II 1997, 52
DB 1996, 1449
DStR 1996, 1083
DStZ 1996, 567
FamRZ 1996, 1212
NJW 1996, 2390
NJWE-MietR 1996, 239
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 19.12.1995 (IX R 85/93) - DRsp Nr. 1996/28462

BFH, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen IX R 85/93

DRsp Nr. 1996/28462

»Es ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn der unterhaltsverpflichtete Sohn seiner Mutter den Unterhalt in Geld auszahlt und wegen der Überlassung einer Wohnung einen Mietvertrag mit ihr abschließt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 21 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1988 eine 53 qm große Eigentumswohnung. Diese vermietete er mit Vertrag vom 28. Dezember 1988 für 535 DM (einschließlich einer Abschlagszahlung von 75 DM für Heizung und Warmwasser) an seine damals 71 Jahre alte Mutter. Die Miete wurde auf ein Konto des Klägers überwiesen.

Die Mutter des Klägers bestätigte in einer Erklärung vom 5. Dezember 1990' von ihrem Sohn 1990 Barzuwendungen in Höhe von monatlich 450 DM erhalten zu haben. Sie erklärte ferner, weder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch über Vermögen zu verfügen. Die Mutter bezog 1990 eine Rente in Höhe von 5403,60 DM. Lt. Angaben des Klägers trug der geschiedene Ehemann der Mutter nicht zu deren Unterhalt bei.