Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1988 eine 53 qm große Eigentumswohnung. Diese vermietete er mit Vertrag vom 28. Dezember 1988 für 535 DM (einschließlich einer Abschlagszahlung von 75 DM für Heizung und Warmwasser) an seine damals 71 Jahre alte Mutter. Die Miete wurde auf ein Konto des Klägers überwiesen.
Die Mutter des Klägers bestätigte in einer Erklärung vom 5. Dezember 1990' von ihrem Sohn 1990 Barzuwendungen in Höhe von monatlich 450 DM erhalten zu haben. Sie erklärte ferner, weder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch über Vermögen zu verfügen. Die Mutter bezog 1990 eine Rente in Höhe von 5403,60 DM. Lt. Angaben des Klägers trug der geschiedene Ehemann der Mutter nicht zu deren Unterhalt bei.
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