BFH - Urteil vom 20.12.1994
IX R 124/92
Normen:
AO (1977) § 350 ; BAföG § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2, § 100 Abs. 2 S. 2 a.F.;
Fundstellen:
BB 1995, 714 und 1021
BFHE 176, 409
BStBl II 1995, 628
DB 1995, 812
DStZ 1995, 446
FamRZ 1995, 1356
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 20.12.1994 (IX R 124/92) - DRsp Nr. 1995/4372

BFH, Urteil vom 20.12.1994 - Aktenzeichen IX R 124/92

DRsp Nr. 1995/4372

»Der Adressat eines Einkommensteuerbescheids ist trotz einer auf Null DM lautenden Steuerfestsetzung beschwert, wenn in dem Bescheid positive Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 EStG angesetzt sind und deshalb der Antrag eines Angehörigen auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abgelehnt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 350 ; BAföG § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2, § 100 Abs. 2 S. 2 a.F.;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten zu 1 und 2 (Kläger zu 1 und 2) sind Ehegatten; der Kläger und Revisionsbeklagte zu 3 (Kläger zu 3) ist ihr Sohn. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer der Kläger zu 1 und 2 für das Streitjahr (1989) durch Bescheid vom 23. Mai 1991 auf 0 DM fest. In dem Bescheid sind positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 57 451 DM ausgewiesen, die durch darüber hinausgehende negative Einkünfte der Klägerin zu 2 aus Gewerbebetrieb ausgeglichen werden. Wegen der positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde dem Kläger zu 3 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) versagt; der Ablehnungsbescheid steht unter dem Vorbehalt einer Änderung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids 1989 für die Kläger zu 1 und 2.