BFH - Urteil vom 20.12.1994
IX R 80/92
Normen:
BKGG § 11a; EStG § 7b, § 21, § 52 Abs. 21 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1461
BFHE 177, 44
BStBl II 1995, 537
DB 1995, 1492
DStZ 1995, 564
FamRZ 1995, 1256
FamRZ 1995, 1356
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 20.12.1994 (IX R 80/92) - DRsp Nr. 1995/5546

BFH, Urteil vom 20.12.1994 - Aktenzeichen IX R 80/92

DRsp Nr. 1995/5546

»1. Erwirbt ein Ehegatte bei der Scheidung den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzu und haben die Eheleute für das Gesamtobjekt erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG beansprucht. so gilt jeder Miteigentumsanteil für den Objektverbrauch als selbständiges Objekt, und zwar auch dann, wenn der nunmehrige Alleineigentümer erneut heiratet. 2. Entstehen bei einem Folgeobjekt i.S. des § 7b Abs. 5 Sätze 4, 5 EStG nachträgliche Herstellungskosten, können diese nach Maßgabe des § 7b Abs. 3 EStG so behandelt werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden. 3. Nach Maßgabe des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG können erhöhte Absetzungen auch in bezug auf ein Folgeobjekt wie Sonderausgaben abgezogen werden. 4. Ist die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt, kann der Steuerpflichtige mit der Klage begehren, das zu versteuernde Einkommen niedriger festzusetzen, soweit von der Höhe dieses Einkommens der Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags zum Kindergeld abhängt.«

Normenkette:

BKGG § 11a; EStG § 7b, § 21, § 52 Abs. 21 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben im Dezember 1983 geheiratet. Sie wurden von diesem Jahr an zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.