Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war zunächst Mitglied der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt W, einer nichtrechtsfähigen Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes. Mit der Mitgliedschaft verfolgte sie den Zweck, ihren Arbeitnehmern bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen zusätzlichen Versorgungsanspruch zu verschaffen. Nachdem der Rat der Stadt W beschlossen hatte, die ZVK zum 31. Dezember 1982 aufzulösen, schlossen die ZVK und die RZVK, die ebenfalls eine nichtrechtsfähige Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes ist, eine Verwaltungsvereinbarung des Inhalts, daß sämtliche Versicherungsverhältnisse einschließlich der bereits laufenden Rentenfälle sowie das gesamte Vermögen der ZVK zum 1. Januar 1983 auf die RZVK übergeleitet werden. Die bisherigen Mitglieder der ZVK wurden ab dem 1. Januar 1983 Mitglieder der RZVK.
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