BFH - Urteil vom 22.10.1996
III R 265/94
Normen:
EStG §§ 33, 33b Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1246
BFHE 182, 352
BStBl II 1997, 558
DB 1997, 1697
DStR 1997, 915
FamRZ 1997, 1011
Vorinstanzen:
Thüringer FG,

BFH - Urteil vom 22.10.1996 (III R 265/94) - DRsp Nr. 1997/4595

BFH, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen III R 265/94

DRsp Nr. 1997/4595

»1. Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, können außergewöhnliche Belastungen sein, auch wenn der Betreute nicht hilflos ist (Klarstellung zum Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958). 2. Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege eines nahen Angehörigen entstehen, sind jedoch nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der näheren Umstände des Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen Gründen i.S. des § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig ist. 3. Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Anwendung des § 33 EStG nicht aus. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erforderlichen Pflegeleistungen und die Höhe der für den Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG §§ 33, 33b Abs. 6 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchten im Streitjahr (1991) etwa alle 14 Tage ihre Eltern bzw. Schwiegereltern und machen die ihnen dafür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend.