BFH - Urteil vom 23.10.1987
III R 219/83
Normen:
BGB §§ 1934d, 1934e; EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 152, 70
BStBl II 1988, 332
FamRZ 1988, 498
NJW 1988, 2760
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 23.10.1987 (III R 219/83) - DRsp Nr. 1996/12840

BFH, Urteil vom 23.10.1987 - Aktenzeichen III R 219/83

DRsp Nr. 1996/12840

»Zahlungen, die ein Vater in Erfüllung eines auf vorzeitigen Erbausgleich gerichteten Verlangens seines nichtehelichen Kindes leistet, sind jedenfalls dann keine aus rechtlichen Gründen zwangsläufigen Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn weder die nach § 1934d Abs. 4 S. 1 BGB vorgesehene notariell beurkundete Vereinbarung durchgeführt wird noch eine gerichtliche Entscheidung über den Anspruch ergeht (§ 1934e BGB).«

Normenkette:

BGB §§ 1934d, 1934e; EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ledig und bezog im Streitjahr 1980 als Beamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist Vater zweier nichtehelicher Kinder. Für eines dieser Kinder leistete er im Streitjahr Unterhalt; das andere Kind, die im März 1958 geborene Tochter ..., war seit 1976 nicht mehr unterhaltsberechtigt. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 22. Februar 1980 vereinbarten der Kläger und seine Tochter einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Den nach dieser Vorschrift ermittelten Ausgleichsbetrag von ... DM zahlte der Kläger sofort und machte ihn bei seiner Einkommensteuerveranlagung 1980 als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte den Abzug.