BFH - Urteil vom 23.11.1995
IV R 50/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 408
BFHE 179, 303
BStBl II 1996, 193
DB 1996, 407
DStR 1996, 298
DStZ 1996, 243
FamRZ 1996, 1471
NJW 1996, 1918
NJWE-MietR 1996, 189
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.11.1995 (IV R 50/94) - DRsp Nr. 1996/19369

BFH, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen IV R 50/94

DRsp Nr. 1996/19369

»Wird ein beiden Ehegatten gehörendes Bauwerk von einem Ehegatten betrieblich genutzt, kann dieser nur die ihm entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Es besteht keine Vermutung, daß er die gesamten Aufwendungen selbst getragen habe. Er kann die Aufwendungen seines Ehegatten auch nicht als "Drittaufwand" abziehen (Anschluß an Senatsurteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, und Beschluß vom 9. Juli 1992 IV R 150/90, BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind freiberuflich tätig und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren eine Arztpraxis, die Klägerin betrieb ein Heim für geistig behinderte Kinder. Ihren Gewinn ermittelte sie gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Bestandsvergleich. Die Kläger sind Miteigentümer zu je 1/2 des Heimgrundstücks.