Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind freiberuflich tätig und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren eine Arztpraxis, die Klägerin betrieb ein Heim für geistig behinderte Kinder. Ihren Gewinn ermittelte sie gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Bestandsvergleich. Die Kläger sind Miteigentümer zu je 1/2 des Heimgrundstücks.
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