Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1990) Unterhaltszahlungen an ihre unverheiratete Tochter in Höhe von 6000 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung geltend. Die Tochter war nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr berufstätig und daher auf die monatlichen Unterstützungsleistungen der Kläger in Höhe von 500 DM angewiesen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht. Das FA war der Auffassung, zu den eigenen Einkünften und Bezügen der Tochter rechne neben einem Restlohn und den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld auch das Erziehungsgeld nach dem
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