BFH - Urteil vom 25.01.1996
III R 137/93
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 4 ;
Fundstellen:
BB 1996, 838
BB 1996, 994
BFHE 179, 409
BStBl II 1997, 21
DB 1996, 963
DStR 1996, 620
DStZ 1996, 343
FamRZ 1996, 1471
NJW-RR 1996, 835
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.01.1996 (III R 137/93) - DRsp Nr. 1996/19529

BFH, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen III R 137/93

DRsp Nr. 1996/19529

»Stellt ein Elternteil den anderen Elternteil von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem gemeinsamen Kind gegen ein Entgelt frei, das den geschätzten Unterhaltsansprüchen des Kindes entspricht, und bestreitet er dann (auch) den vollen Kindesunterhalt, so liegt darin gleichzeitig eine Unterhaltserfüllung des freigestellten Elternteils. Der freigestellte Elternteil behält seinen Anspruch auf einen (halben) Kinderfreibetrag.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Beigeladene sind seit dem 1. Juni 1989 geschieden. Aus ihrer Ehe sind die 1975 und 1982 geborenen Kinder A und B hervorgegangen, die während des Streitjahres (1989) im Haushalt der Klägerin lebten.