BFH - Urteil vom 26.01.1994
X R 54/92
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1994, 853
BStBl II 1994, 633
ErbPrax 1994, 155
ZEV 1994, 187

BFH - Urteil vom 26.01.1994 (X R 54/92) - DRsp Nr. 1995/1179

BFH, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen X R 54/92

DRsp Nr. 1995/1179

»Hat der Erbe (Vermächtnisnehmer) von Todes wegen existenzsicherndes Vermögen erhalten, so können die Versorgungsleistungen, die er an die Witwe des Erblassers zu erbringen hat, Sonderausgaben sein.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger (Kl.) erhielt im Vermächtniswege aus dem Nachlaß seines im August 1983 verstorbenen Vaters (V) das Grundstück N-Straße 28. Das Grundstück ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut, dessen Obergeschoß der Kl. mit seiner Familie bewohnt und dessen Untergeschoß vermietet ist. V war zweimal verheiratet. Aus der ersten Ehe mit M stammen der Kl. und dessen Bruder W. Die erste Ehe wurde geschieden. V heiratete daraufhin S; diese Ehe blieb kinderlos. V hatte in seinem Testament vom 24.8.1977 bestimmt, daß S seine Alleinerbin werden sollte. Der Kl. sollte das Grundstück N-Straße 28 als Vermächtnis erhalten. Der Bruder des Kl. wurde vermächtnisweise mit einem bebauten Erbbaugrundstück bedacht. In einem Testamentsnachtrag vom 26.1.1982 ordnete V weiterhin an:

Wirtschaftliche Belastung des Erben Versorgung der Witwe existenzsicherndes Vermögen Rente oder dauernde Last Keine starre Mindestlaufzeit