BFH - Urteil vom 27.06.1996
IV R 4/84
Normen:
EStG (1985) § 33c, § 53b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2290
BB 1996, 2605
BFHE 181, 31
DB 1996, 2209
DStR 1996, 1848
DStZ 1997, 57
FuR 1997, 30
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 27.06.1996 (IV R 4/84) - DRsp Nr. 1996/30273

BFH, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen IV R 4/84

DRsp Nr. 1996/30273

»Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern (§ 33c Abs. 1 EStG 1985) sind nicht um die "zumutbare Belastung" i.S. des § 33 Abs. 3 EStG zu kürzen. Bei dieser Auslegung ist § 33c Abs. 1 EStG 1985 verfassungskonform (Anschluß an die BFH-Urteile vom 10. April 1992 III R 184/90, BFHE 164, 436, BStBl II 1992, 814, und vom 8. März 1996 III R 146/93, BFHE 179, 422).«

Normenkette:

EStG (1985) § 33c, § 53b Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1975 und 1976 als Rechtsanwalt selbständig tätig. Aus seiner im Jahre 1972 geschiedenen Ehe sind zwei Söhne (W, geboren 1959 und A, geboren 1963) hervorgegangen. Die elterliche Gewalt (nunmehr: das Sorgerecht) für den Sohn W stand der geschiedenen Ehefrau des Klägers und für den Sohn A dem Kläger zu. Der Kläger kam für den Unterhalt seines Sohnes A, der in den Streitjahren in seinem Haushalt lebte, in vollem Umfang auf.

Der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für die Streitjahre legte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Angaben des Klägers in seinen Einkommensteuererklärungen zugrunde.

Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre legte der Kläger im Hinblick auf die Neuregelung des Kinderlastenausgleichs im Einkommensteuergesetz (EStG) 1975 Einspruch ein.