BFH - Urteil vom 28.03.1996
III R 208/94
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 1 a ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2030
BB 1997, 187
BFHE 180, 551
BStBl II 1997, 54
DB 1996, 2008
DStR 1996, 1599
DStZ 1997, 89
EzFamR BGB § 1634 Nr. 10
FamRZ 1997, 21
FuR 1997, 29
NJWE-FER 1997, 45
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 28.03.1996 (III R 208/94) - DRsp Nr. 1996/28503

BFH, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen III R 208/94

DRsp Nr. 1996/28503

»1. Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1634 BGB gemacht werden, sind nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, sondern durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten. 2. Die steuerliche Behandlung von ihren Kindern getrenntlebender Eltern nach Abschaffung des Freibetrages für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 33a Abs. 1 a EStG a.F. und die Abgeltung der Mehraufwendungen eines geschiedenen oder getrenntlebenden Elternteils durch den Kinderfreibetrag sind mit höherrangigem Recht vereinbar. 3. Ein Kläger kann für das Gericht bindend seine materiellrechtlichen Rügen auf bestimmte Streitpunkte beschränken und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im übrigen nicht der Prüfung des Gerichts unterstellen, wenn die Steuerfestsetzung insoweit nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO 1977 vorläufig ist; das gilt auch dann, wenn wegen der Vereinbarkeit des in seinem Fall anzuwendenden Steuergesetzes mit höherrangigem Recht ein Verfahren beim BVerfG nicht anhängig ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 1 a ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt den Abzug von Fahrt- und Telefonkosten als außergewöhnliche Belastungen.