I.
Der 1935 geborene Kläger führt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eigentümerin des Betriebs war seine erste, im Februar 1979 verstorbene Ehefrau, die vom Sohn des Klägers beerbt wurde. Dem Kläger stand nach dem mit seiner Ehefrau vereinbarten Erbvertrag ein Nießbrauchsvermächtnis zu, das mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Berechtigten endet.
Nach einer Außenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, daß nicht dem Kläger als Nießbraucher, sondern dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer die Abschreibungen auf die Wirtschaftsgüter des unbeweglichen Anlagevermögens zustanden. Bemessungsgrundlage und Höhe der AfA sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Finanzamt erließ die angefochtenen Einkommensteuerbescheide.
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