BFH - Urteil vom 28.09.1995
IV R 7/94
Normen:
EStG § 2 Abs. 2, § 7, § 13 ; HöfeO § 14;
Fundstellen:
BFHE 180, 440
BStBl II 1996, 440
DB 1996, 1653
DStR 1996, 1165
ErbPrax 1996, 318
NJW 1996, 2536
NJWE-MietR 1996, 240
ZEV 1996, 279

BFH - Urteil vom 28.09.1995 (IV R 7/94) - DRsp Nr. 1997/1978

BFH, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen IV R 7/94

DRsp Nr. 1997/1978

»Ein Land- und Forstwirt, der seinen Betrieb aufgrund eines Vermächtnisnießbrauchs bewirtschaftet, ist nicht berechtigt, AfA auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers in Anspruch zu nehmen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2, § 7, § 13 ; HöfeO § 14;

Gründe:

I.

Der 1935 geborene Kläger führt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eigentümerin des Betriebs war seine erste, im Februar 1979 verstorbene Ehefrau, die vom Sohn des Klägers beerbt wurde. Dem Kläger stand nach dem mit seiner Ehefrau vereinbarten Erbvertrag ein Nießbrauchsvermächtnis zu, das mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Berechtigten endet.

Nach einer Außenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, daß nicht dem Kläger als Nießbraucher, sondern dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer die Abschreibungen auf die Wirtschaftsgüter des unbeweglichen Anlagevermögens zustanden. Bemessungsgrundlage und Höhe der AfA sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Finanzamt erließ die angefochtenen Einkommensteuerbescheide.