BFH - Urteil vom 29.05.1996
III R 49/93
Normen:
BAföG § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 6 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1876
BFHE 180, 238
BStBl II 1996, 654
DB 1996, 1908
DStR 1996, 1405
DStZ 1996, 670
FamRZ 1996, 1471
NJW 1997, 1808
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 29.05.1996 (III R 49/93) - DRsp Nr. 1996/28470

BFH, Urteil vom 29.05.1996 - Aktenzeichen III R 49/93

DRsp Nr. 1996/28470

»Der Adressat eines Bescheides über Lohnsteuer-Jahresausgleich ist bei Festsetzung der Jahreslohnsteuer auf 0 DM nicht beschwert, wenn in dem Bescheid außergewöhnliche Belastungen niedriger als erklärt ausgewiesen werden und die außergewöhnlichen Belastungen im Verfahren eines Angehörigen zur Gewährung von Leistungen nach dem BAFöG geltend gemacht werden sollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 124/92, BFHE 176, 409, BStBl II 1995, 628).«

Normenkette:

BAföG § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 6 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Für die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute mit vier Kindern, wurde für das Jahr 1988 (Streitjahr) ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) errechnete im Bescheid vom 10. Juli 1990 ein zu versteuerndes Einkommen von 2031 DM und eine Jahreslohnsteuer von 0 DM. Die einbehaltene Lohnsteuer wurde in voller Höhe erstattet. Gegen den Bescheid wandten sich die Kläger im Einspruchsverfahren mit der Begründung, die Kosten für die Anschaffung und behindertengerechte Umrüstung eines PKW seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das FA verwarf den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig.