I.
Für die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute mit vier Kindern, wurde für das Jahr 1988 (Streitjahr) ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) errechnete im Bescheid vom 10. Juli 1990 ein zu versteuerndes Einkommen von 2031 DM und eine Jahreslohnsteuer von 0 DM. Die einbehaltene Lohnsteuer wurde in voller Höhe erstattet. Gegen den Bescheid wandten sich die Kläger im Einspruchsverfahren mit der Begründung, die Kosten für die Anschaffung und behindertengerechte Umrüstung eines PKW seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das FA verwarf den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig.
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