Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer einer Wohnung, die 1985 fertiggestellt wurde. Seither nutzte der Kläger die Wohnung selbst.
Vom 1. Juli 1988 an vermietete er die Wohnung für 350 DM monatlich zur Hälfte an seine Lebensgefährtin. Lediglich das Arbeitszimmer sollte ihm allein zur Nutzung vorbehalten bleiben. Der Kläger errechnete für das Streitjahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von 3 871,14 DM. Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung sowie die geltend gemachten Werbungskosten setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) nicht an, weil seiner Meinung nach die gesamte Wohnung vom Kläger genutzt worden sei.
Nach vergeblichem Einspruch erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen hat (Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 192).
Mit der Revision rügt der Kläger die unrichtige Anwendung der §§ 12 und 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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