I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) hatte für die Streitjahre (1978 und 1979) Steuerbescheide erlassen, in denen er die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihren damaligen Ehemann, den Beigeladenen, mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt hatte. Nach Durchführung einer Außenprüfung änderte er diese Bescheide und setzte die Einkommensteuer durch Bescheide vom 23. März 1983 für 1978 auf 7 652 DM und für 1979 auf 0 DM fest. Wegen der hiernach allein noch rückständigen Säumniszuschläge (für 1978 in Höhe von 6 249,65 DM und für 1979 in Höhe von 9 426 DM) ergingen auf Antrag des Beigeladenen Aufteilungsbescheide, in denen die Säumniszuschläge nach Maßgabe der §§
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