BFH - Urteil vom 30.11.1994
XI R 19/94
Normen:
AO (1977) § 270 Abs. 1, § 273, § 276 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1340
BB 1995, 1733
BFHE 177, 1
BStBl II 1995, 487
DB 1995, 1495
DStZ 1995, 572
NJW-RR 1995, 1345

BFH - Urteil vom 30.11.1994 (XI R 19/94) - DRsp Nr. 1995/5516

BFH, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen XI R 19/94

DRsp Nr. 1995/5516

»Rückständige Säumniszuschläge sind auch dann nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO 1977 aufzuteilen, wenn die ihnen zugrundeliegende Steuer nicht mehr rückständig ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 270 Abs. 1, § 273, § 276 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) hatte für die Streitjahre (1978 und 1979) Steuerbescheide erlassen, in denen er die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihren damaligen Ehemann, den Beigeladenen, mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt hatte. Nach Durchführung einer Außenprüfung änderte er diese Bescheide und setzte die Einkommensteuer durch Bescheide vom 23. März 1983 für 1978 auf 7 652 DM und für 1979 auf 0 DM fest. Wegen der hiernach allein noch rückständigen Säumniszuschläge (für 1978 in Höhe von 6 249,65 DM und für 1979 in Höhe von 9 426 DM) ergingen auf Antrag des Beigeladenen Aufteilungsbescheide, in denen die Säumniszuschläge nach Maßgabe der §§ 270, 276 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in vollem Umfang der Klägerin zugeordnet wurden, weil nach den Bescheiden vom 23. März 1983 nur sie, nicht aber der Beigeladene positive Einkünfte erzielt hatte.