(a) »... Zur Frage, wo die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB endet, hat bereits das RG ausgesprochen, daß jede Unterhaltspflicht ihre Grenze dort findet, wo die Möglichkeit der Fortexistenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verbleiben würden (JW 1903 Beil. S. 29). Praxis und Lehre stehen heute übereinstimmend auf dem Standpunkt, daß die Mittel, die einer Person auch in einfachsten Lebensverhältnissen für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, nicht als »verfügbar« im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. Dem hat sich der Senat angeschlossen.. (vgl. Senatsurteil, NJW 1984, 1614 [hier: I (167) 315 b-c] m. weit. Nachw.).
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