Das OLG Stuttgart ist der Auffassung, daß im Falle der Geltendmachung von Rechten eines Dritten gegen den Gebrechlichen, an der der Dritte ohne die Einrichtung einer Pflegschaft wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Gebrechlichen gehindert wäre, eine Pflegschaft auch im Interesse eines Dritten angeordnet werden dürfe, sieht sich an einer entspr. Entscheidung aber durch Entscheidungen des OGH für die brit. Zone, OGHZ 1, 81, des OLG Celle, NiedersRpfl 1948, 88, und des BayObLG, BayObLGLZ 1952, 315, gehindert; es hat die Sache daher dem BGH vorgelegt.
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