BGH vom 08.05.1985
IVb ZB 837/81
Normen:
BGB § 1587b Abs. 3 S. 1; VAHRG § 1 Abs. 2, Abs. 3, § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 799
MDR 1985, 745

BGH - 08.05.1985 (IVb ZB 837/81) - DRsp Nr. 1995/2453

BGH, vom 08.05.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 837/81

DRsp Nr. 1995/2453

»Zu den Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs durch Realteilung.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 3 S. 1; VAHRG § 1 Abs. 2, Abs. 3, § 2 ;

I. Die am 26. Juli 1924 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 22. Dezember 1922 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 27. Mai 1944 die Ehe geschlossen. Am 28. Juli 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.

Während der Ehezeit (1. Mai 1944 bis 30. Juni 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Nordwestdeutsche Kraftwerke AG (NWK).

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 182,06 DM - bezogen auf den 30. Juni 1978 - auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 67,26 DM - bezogen auf den 30. Juni 1978 - einen Betrag von 11.467,78 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.