(c) »... Der Anspruch auf PKV [Prozeßkostenvorschuß] ist unterhaltsrechtlicher Natur. Die gemäß § 1360 Abs. 4 BGB vorgeschossenen Mittel können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Nur ausnahmsweise kommt eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers in Betracht, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben oder die Rückforderung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (BGHZ 56, 92 [hier: I (165) 89 a]). Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt (vgl. zuletzt FamRZ 1985, 802 [hier: I (165) 176 b-c]), berührt eine in dem durch PKV ermöglichten Verfahren ergangene Kostenentscheidung den Anspruch aus § 1360 a Abs. 4 BGB nicht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|