(a) »... Wie bereits in BGHZ 82,
§ 2287 BGB setzt (auch) voraus, daß der Erblasser berechtigte Erwartungen eines (Vertrags- oder) Schlußerben objektiv beeinträchtigt. Ist das nicht der Fall, dann kann eine etwa dennoch in Benachteiligungsabsicht vorgenommene Schenkung des Erblassers dem Schlußerben keinen Anspruch aus dieser Vorschrift verschaffen. Dementsprechend kann auch ein begründeter Anspruch aus § 2287 BGB nicht höher sein als die durch die Schenkung herbeigeführte Beeinträchtigung des Schlußerben, und zwar selbst dann nicht, wenn der Erblasser eine darüber hinausgehende Benachteiligung beabsichtigt haben sollte.
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