BGH vom 12.10.1988
IVa ZR 166/87
Normen:
BGB § 2287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2055 Abs. 1 Teilungsquote 1
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Anspruchsumfang 1
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Beeinträchtigung 1
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Eigeninteresse 1
DRsp I(174)237a-b
FamRZ 1989, 175
NJW-RR 1989, 259
WM 1988, 1759

BGH - 12.10.1988 (IVa ZR 166/87) - DRsp Nr. 1992/2285

BGH, vom 12.10.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 166/87

DRsp Nr. 1992/2285

a-b. Herausgabeanspruch eines Vertragserben nur bei objektiver Beeinträchtigung einer berechtigten Erbenerwartung durch Schenkungen des Erblassers, (b) also nicht im Falle einer Ausgleichung durch den beschenkten Miterben gem. §§ 2052, 2050 BGB.

Normenkette:

BGB § 2287 ;

(a) »... Wie bereits in BGHZ 82, 274 [hier: I ( 174) 202 c-d] im einzelnen ausgeführt und begründet ist, ist nicht zweifelhaft, daß der Kl. im vorl. Fall den Schutz des §§ 2287 BGB genießt; dieser Schutz reicht aber .. erheblich weniger weit, als das OLG angenommen hatte.

§ 2287 BGB setzt (auch) voraus, daß der Erblasser berechtigte Erwartungen eines (Vertrags- oder) Schlußerben objektiv beeinträchtigt. Ist das nicht der Fall, dann kann eine etwa dennoch in Benachteiligungsabsicht vorgenommene Schenkung des Erblassers dem Schlußerben keinen Anspruch aus dieser Vorschrift verschaffen. Dementsprechend kann auch ein begründeter Anspruch aus § 2287 BGB nicht höher sein als die durch die Schenkung herbeigeführte Beeinträchtigung des Schlußerben, und zwar selbst dann nicht, wenn der Erblasser eine darüber hinausgehende Benachteiligung beabsichtigt haben sollte.