BGH vom 13.04.1988
IVb ZR 49/87
Normen:
BGB § 1606 Abs.3 S.1, § 1610 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 Anteilsberechnung 1
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 Betreuungsfortsetzung 1
DRsp I(167)361d-e
FamRZ 1988, 1039

BGH - 13.04.1988 (IVb ZR 49/87) - DRsp Nr. 1992/2542

BGH, vom 13.04.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 49/87

DRsp Nr. 1992/2542

d-e. Beiderseitige Barunterhaltspflicht der berufstätigen Eltern gegenüber ihrem volljährigen Kind; (e) keine Anrechnung des Wertes von Betreuungsleistungen eines Elternteils für ein anderes, minderjähriges Kind auf sein für die Unterhaltsleistungen an das volljährige Kind verfügbares Einkommen.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs.3 S.1, § 1610 ;

(d) »... Das KG [als BerGer. ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß] nach dem Wegfall ihrer Betreuungspflichten jetzt auch die erwerbstätige Mutter des Kl. barunterhaltspflichtig [ist]. ...

Der Senat hat zwar für einen Einzelfall entschieden, daß der Tatrichter für eine Übergangszeit auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erbrachte Betreuungsleistungen eines Elternteils als dem Barunterhalt des anderen gleichwertig erachten darf (FamRZ 1981, 541). Ob daran festzuhalten ist, kann dahinstehen (vgl. dazu Senatsurteil FamRZ 1988, 159 [hier: I (167) 357 a]). Jedenfalls ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das KG davon ausgegangen ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kl. müßten für seinen Unterhalt künftig beide Eltern als gleich nahe Verwandte der aufsteigenden Linie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). ...