BGH vom 21.01.1987
IVb ZR 94/85
Normen:
BGB §§ 1603, 1610 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 1
BGHR BGB § 1755 Abs. 1 Unterhalt 1
DRsp I(167)343c-d
FamRZ 1987, 372

BGH - 21.01.1987 (IVb ZR 94/85) - DRsp Nr. 1992/3334

BGH, vom 21.01.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 94/85

DRsp Nr. 1992/3334

c-d. Unterhaltsmindernde Berücksichtigung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die der Unterhaltsschuldner durch Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit selbst herbeigeführt hat, (d) jedoch Verpflichtung, den Kindesunterhalt im Rahmen des Zumutbaren Ä jedenfalls für eine Übergangszeit Ä durch Bildung von Rücklagen bzw. durch Aufnahme von Krediten vorher sicherzustellen.

Normenkette:

BGB §§ 1603, 1610 ;

(c) Der Senat knüpft an seine in FamRZ 1985, 158 [hier: I (167) 330 a-d] ausführlich dargelegten Grundsätze zur Beurteilung der Unterhaltspflicht eines Unterhaltsschuldners im Falle selbstverschuldeter Leistungsfähigkeit an und führt wie folgt aus:

»Trifft ein Unterhaltsverpflichteter Ä wie hier der Bekl. Ä eine berufliche Entscheidung, die zwar nicht seine volle Leistungsunfähigkeit, aber eine gegenüber dem früheren Zustand erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit zur Folge hat, dann sind diese Grundsätze in entsprechender Weise anzuwenden.«