Das Verbot des § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB erfaßt gem. § 3 VAHRG auch die Fälle des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG. Ob dies auch für die Realteilung gilt, ist zweifelhaft (im Ergebnis bejahend: Johannsen/Henrich/Hahne, § 1587o, Rdn. 19 wegen des allgemeinen Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter, das einen Rückgriff auf § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB entbehrlich mache).
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