BGH - Beschluss vom 01.03.2023
XII ZB 285/22
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; BGB § 1816 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1062
MDR 2023, 800
Vorinstanzen:
AG Riedlingen, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 32/20
LG Ravensburg, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 14/21

Sicherung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches Gehör durch die persönliche Anhörung i.R.d. Einrichtung einer Betreuung und Bestellung eines Berufsbetreuers; Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen XII ZB 285/22

DRsp Nr. 2023/6740

Sicherung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches Gehör durch die persönliche Anhörung i.R.d. Einrichtung einer Betreuung und Bestellung eines Berufsbetreuers; Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren

a) Holt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein neues Sachverständigengutachten ein, kommt ein Absehen von der persönlichen Anhörung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138).b) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996).c) Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt.

1. Die nach § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt. Gleiches gilt für ein Beschwerdegericht, das im Beschwerdeverfahren ein neues Sachverständigengutachten einholt.