BGH - Beschluß vom 02.05.1986
2 StR 24/86
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 02.05.1986 (2 StR 24/86) - DRsp Nr. 1996/20660

BGH, Beschluß vom 02.05.1986 - Aktenzeichen 2 StR 24/86

DRsp Nr. 1996/20660

Stellt der Tatrichter neben allgemeinen Milderungsgründen fest, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert war, muß er sich mit der Frage des minder schweren Falles auseinandersetzen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es allerdings im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.